- Handwerksrolle
- 1. Begriff: Gemäß §§ 6 ff. HandwO und der Anlage D zur Handwerksordnung angelegtes Verzeichnis, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks mit dem von ihnen betriebenen Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen ist. In die H. werden als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks natürliche, juristische Personen oder Personengesellschaften eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die H. erfüllt. In die H. wird auch eingetragen, wer in dem betreffenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Ferner werden u.a. Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- und Schulschwerpunkt entspricht (§ 7 II HandwO). Schließlich wird eingetragen, wer als Geselle mit sechs Jahren Berufserfahrung und vier Jahren Führungserfahrung eine Ausnahmebewilligung für zulassungspflichtige Handwerke erhalten hat (§ 7b HandwO).- 2. Die Eintragung in die H. ist alleinige Voraussetzung für die Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks. Sie ist durch die Handwerkskammer vorzunehmen.- 3. Einsicht in die H.: Bei berechtigtem Interesse.- 4. Löschung der Eintragung: Auf Antrag oder von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (mehr) vorliegen.- 5. Rechtsmittel: Entscheidungen der Kammer über Eintragung und/oder Löschung sind im Widerspruchsverfahren und Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
Lexikon der Economics. 2013.